Rückübertragung
Im Kaufvertrag können Sie sich vom Käufer für bestimmte Fälle, z.B. für den Fall, dass der Käufer mit den Zahlungen zwei Monate im Verzug ist, ein Rückübertragungsrecht durch die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB einräumen lassen.Im Falle der Rückübertragung müßten Sie dann allerdings die erhaltenen Rentenzahlungen zurückerstatten, soweit diese nicht durch die bisherige Nutzung der Immobilie durch den Käufer, entsprechend vertraglicher Vereinbarung, ausgeglichen wurden.
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